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   BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56   

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https://dejure.org/1957,7391
BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56 (https://dejure.org/1957,7391)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1957 - VI ZR 220/56 (https://dejure.org/1957,7391)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1957 - VI ZR 220/56 (https://dejure.org/1957,7391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1957, 718
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51

    Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56
    Sie übersieht dabei die Voraussetzung, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch eben den Umstand, der für den Unfall ursächlich wurde, bewußt gewesen sein muß (BGHZ 2, 159; VI ZB 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94 und die dort angeführten früheren Entscheidungen des erkennenden Senats).
  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 252/55

    Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56
    Das Umstand, daß der Beklagte den Kläger aus Gefälligkeit unentgeltlich auf seinem Motorrad mitnahm, kann für sich allein die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses noch nicht rechtfertigen; es müßten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Verzichtswillen schließen lassen (VI ZR 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94; VI ZR 37/55 vom 8. Mai 1956 = LM Nr. 6 zum Dienst- und Arbeitsunfall - VI ZR 252/55 vom 27. Juni 1956 = Versk 1957, 589).
  • BGH, 08.05.1956 - VI ZR 37/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56
    Das Umstand, daß der Beklagte den Kläger aus Gefälligkeit unentgeltlich auf seinem Motorrad mitnahm, kann für sich allein die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses noch nicht rechtfertigen; es müßten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Verzichtswillen schließen lassen (VI ZR 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94; VI ZR 37/55 vom 8. Mai 1956 = LM Nr. 6 zum Dienst- und Arbeitsunfall - VI ZR 252/55 vom 27. Juni 1956 = Versk 1957, 589).
  • BGH, 23.03.1955 - VI ZR 22/54
    Auszug aus BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56
    Das Umstand, daß der Beklagte den Kläger aus Gefälligkeit unentgeltlich auf seinem Motorrad mitnahm, kann für sich allein die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses noch nicht rechtfertigen; es müßten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Verzichtswillen schließen lassen (VI ZR 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94; VI ZR 37/55 vom 8. Mai 1956 = LM Nr. 6 zum Dienst- und Arbeitsunfall - VI ZR 252/55 vom 27. Juni 1956 = Versk 1957, 589).
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